Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Microlab
Electronic GmbH
§ 1 Geltung
1. Die Lieferungen,
Leistungen, Beratungsleistungen, Installationen und Angebote der Microlab
Electronic GmbH- im folgendem M. genannt - erfolgen ausschließlich aufgrund
dieser Geschäftsbedingungen.
2. Diese gelten ebenso
für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn dies nicht nochmals
ausdrücklich vereinbart wurde.
3. Abweichende AGB -
also auch Liefer- und Einkaufsbedingungen -
des Vertragspartners
wird hiermit widersprochen, d. h. sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn
wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen.
4. Abweichungen von
unseren Geschäftsbedingungen sind nur dann wirksam, wenn wir dies unter Hinweis
auf die Abweichung schriftlich bestätigen.
§ 2 Angebot und
Vertragsschluss
1. Kostenvoranschläge
(KV) und Angebote haben in der Regel eine Gültigkeit von 30 Tagen ab Abgabe.
Für KV gilt dies nur, wenn das Gerät in den Räumen der M. verbleibt, und somit
eine Benutzung und weiter Verschlechterung ausgeschlossen ist.
2. Annahmeerklärungen
und sämtliche Bestellungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung
verbindlich. Dies gilt insbesondere für Ergänzungen, Abänderungen und
Nebenabreden.
3. Beanstandungen der
Auftragsbestätigung sind innerhalb einer Woche nach Zugang zulässig.
Beanstandungen haben schriftlich zu erfolgen.
4. Bei Preis- und
Kostenerhöhungen zwischen dem Vertragsschluss und dem vereinbarten Liefertermin
sind wir berechtigt, eine entsprechende angemessene Preisberichtigung
vorzunehmen, sofern zwischen dem Vertragsschluss und dem vereinbarten
Liefertermin ein Zeitraum von mehr als 4 Monaten liegt. Unabhängig davon gilt
§3 Nr.4 und §3 Nr.10.
5. Zeichnungen,
Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Nebenleistungen sind nur als
Näherungswerte zu verstehen und stellen insbesondere keine Zusicherung von
Eigenschaften dar, es sei denn, sie werden ausdrücklich als verbindlich
bestätigt.
6. Werden der M.
Tatsachen bekannt, die eine Kreditwürdigkeit des Auftraggebers zweifelhaft
erscheinen lassen, ist M. berechtigt Vorkasse oder entspr. Sicherheiten zu
verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten.
7. Firmenänderung oder
Wechsel in der Person des Vertragspartners berechtigen M. zum Rücktritt.
8. Im Kaufmännischen
Verkehr gilt bezüglich 4.: eine angemessene Berichtigung ist auch innerhalb
eines kürzeren Zeitraumes möglich, wenn eine nicht zu erwartende
Preissteigerung bei Ersatzteilen der Zulieferer eingetreten ist.
§ 3 Preise und
Zahlungsbedingungen
1. Für KV wird je nach
Aufwand bei der Fehlersuche eine Bearbeitungsgebühr von 50 € bis 50% des
Reparaturpreises erhoben. Die erhobene Bearbeitungsgebühr wird bei
Reparaturfreigabe innerhalb von 30 Tagen nach Zugang des KV auf den Endpreis
angerechnet.
2. Erfolgt keine Freigabe,
behält sich M vor, die zur Erstellung des KV demontierte Ware in demontiertem
Zustand zurück zu schicken.
3. Die Preise
verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ohne Verpackung, Transport und
Versicherung u. MwSt.
4. Unvorhergesehene
Änderungen von Zöllen, Ein- und Ausfuhrgebühren u.a. berechtigen zu
entsprechenden Preisänderungen.
5. Soweit nach
Ausführung der Lieferung und nach ordnungsgemäßer Beendigung des
Vertragsverhältnisses, Zölle, Ein- und Ausfuhrgebühren und andere hoheitliche
Kosten auf die M keinen Einfluss hat,
nachtäglich neu festgestellt werden, ist M berechtigt, binnen einer Frist von 6
Monaten ab rechtskräftiger Nachfestsetzung den Erhöhungsbetrag nachzufordern.
6. Bei den angegebenen
Preisen handelt es sich grdsl. um Marktpreise.
7. Zahlungen an M sind
spätesten innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang spesenfrei zu
leisten. Bei Nichteinhaltung des 30 tägigen Zahlungszieles berechnen wir
Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweils gültigem Diskontsatz der Deutschen
Bundesbank. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt
vorbehalten.
8. Forderungen der M
werden sofort fällig, und die Gewährung eines Zahlungszieles hinfällig, wenn
das Zahlungsziel für eine Forderung nicht eingehalten wird. Werden die
Vorauszahlungen oder die Sicherheitsleistungen auch nach Ablauf einer
angemessenen Nachfrist nicht erbracht, kann M vom Vertrag zurücktreten.
9. Erfolgt eine
Entscheidung über die Reparaturfreigabe nicht innerhalb von 30 Tagen, so kann
von M. eine Lagergebühr bis zu 10 € pro Tag - je nach Größe des Gegenstandes -
berechnet werden.
10. Stellt sich bei
der Auftragsdurchführung nachträglich heraus, dass die durchzuführenden
Serviceleistungen komplexer sind und war dies bei der Abgabe des KV bzw.
Angebot nicht erkennbar, so kann M. den Preis bis zu 20 % nach KV bzw. Angebot
erhöhen.
Falls dies nicht
ausreicht steht beiden Parteien ein Rücktrittsrecht zu.
§ 4
Aufrechnungsverbot
Der Auftraggeber kann
mit Forderungen ggü. der M. nur dann aufrechnen, wenn die Forderung des
Auftraggebers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
§ 5 Liefer- und
Leistungszeit
1. Lieferfristen
und Liefertermine der M. gelten nur als
annähernd vereinbart, es sei denn eine Lieferzusage wurde schriftlich als
verbindlich gegeben. Die Angabe von Lieferfristen steht unter dem Vorbehalt der
richtigen und rechtzeitigen Belieferung von M. durch die Zulieferanten bzw.
Hersteller. Dies gilt auch bei Vereinbarung bestimmter Liefertermine.
2. Liefer- und
Leistungsverzögerungen sowie Unmöglichkeit der Leistung aufgrund höherer Gewalt
oder aufgrund anderer unvorhersehbarer Ereignisse, die M. die Lieferung
wesentlich erschweren (z.B. behördliche Anordnungen, Nichterteilung von Ein-,
Aus- oder Durchführungsbedingungen, nationale und internationale Maßnahmen zur
Beschränkung des Handelsverkehrs, Streik, Aussperrungen und sonstige Betriebs-
und Verkehrsstörungen - auch wenn diese Ereignisse beim Zulieferer eintreten),
berechtigen M. nach entsprechender Mitteilung die Lieferung bzw. Leistung um
die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit
hinauszuschieben, oder vom Vertrag zurückzutreten, soweit dieser noch nicht
erfüllt ist.
3. Wenn die
Behinderung länger als 6 Monate dauert, ist der Auftraggeber nach angemessener
Nachfristsetzung ( mind. 2 Monate ) berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise
zurückzutreten, soweit dieser noch nicht erfüllt ist. Verlängert sich in
Anwendung von Nr. 2 die Lieferzeit oder wird M. von ihrer Verpflichtung frei,
so kann der Auftraggeber hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.
4. M. ist zu
Teillieferungen berechtigt. Jede Teillieferung und Teilleistung gilt als
selbständige Leistung.
5. M. ist auch zur
vorzeitigen Lieferung berechtigt.
6. Der Besteller hat
mit Zugang der Rechnung innerhalb von 2 Wochen einen eventuellen Nichterhalt
der in der Rechnung aufgeführten Ware uns schriftlich mitzuteilen, ansonsten
trägt der Besteller die Beweislast für den Nichtzugang der in Rechnung gestellten
Ware.
7. Im Falle des
Lieferverzuges oder der von M zu vertretenden Möglichkeit im kaufmännischen
Verkehr gilt: im Falle unseres Lieferverzuges oder der von uns zu vertretender
Unmöglichkeit der Leistung, sind Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.
§ 6 Leistungs-
und Erfüllungsort
Der Leistungs- und
Erfüllungsort ist aus den mit uns abgeschlossenen Verträgen - auch für die
Zahlungsverpflichtung des jeweiligem Kunden - der Sitz der M. in 84174 Eching -
Viecht.
§ 7 Versand
Falls vereinbart wird,
dass der Leistungsgegenstand durch M. versendet werden soll gilt:
1. Die Lieferung
erfolgt ab Lager und auf Gefahr des Kunden.
2. Ist frei Haus
Lieferung vereinbart ist der Gefahrübergang davon unberührt.
3. Die Lieferung ist
unverzüglich bei Empfang auf Vollständigkeit, Beschädigung und Mängelfreiheit
zu prüfen.
4. Der Versand erfolgt
nach besten Ermessen der M., jedoch ohne Gewähr für die günstigste
Verfrachtung.
5. In der Regel
erfolgt die Versendung per Postversand oder UPS. Nach unserem Ermessen werden
empfindliche und hochwertige Artikel per Kurier geliefert.
6. Eilsendungen
bedürfen der Absprache und werden dem Auftraggeber nach Aufwand berechnet.
7. Eine
Transportversicherung erfolgt auf Wunsch und zu Lasten des Auftraggebers.
§ 8
Annahmeverzug
1. Für die Dauer des
Annahmeverzuges durch den Auftraggeber ist M. berechtigt, die Liefergegenstände
auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers einzulagern.
2. Während der Dauer
des Annahmeverzuges hat der Auftraggeber der M. einen Ersatz für die
entstehenden Lagerkosten zu leisten.
3. Ohne weiteren
Nachweis sind - abhängig von der Größe des Gegenstandes - maximal 10 € pro Tag
zu zahlen.
4. Bei Anfall höherer
Lagerkosten sind diese gegen Nachweis zu erstatten.
§ 9
Gefahrtragung
1. M. trägt nicht die
Gefahr des zufälligen Unterganges des ihr nicht gehörenden
Leistungsgegenstandes und des entsprechenden Zubehörs.
2. Die Preisgefahr
geht auf den Auftraggeber über, sobald der Leistungsgegenstand zur Abholung
bereit steht und dies dem Auftraggeber mitgeteilt wurde.
3. Verzögert sich die
Versendung aufgrund einer Anweisung des Auftraggebers, geht die Preisgefahr mit
Herstellung der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Der Kaufpreis wird
sofort fällig.
4. Falls die
Versendung durch M. erfolgen soll, geht die Preisgefahr auf den Auftraggeber
über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben wird
oder zwecks Versendung den Sitz der M. verlassen hat oder die
Versandbereitschaft dem Auftraggeber angezeigt wurde.
5. Eine Vereinbarung
über die Übernahme der Transportkosten, hat keinen Einfluss auf die Gefahrtragung.
6. Bei Lieferung und
Montage durch M geht die Preisgefahr mit dem Einbau auf den Auftraggeber über.
§ 10
Auftragsdurchführung bei Reparatur- und Serviceleistungen
1. Dem Auftrag ist ein
Fehlerbericht bzw. eine Spezifikation beizulegen, ansonsten kann für den
Auftrag keine Gewähr übernommen werden.
2. Der Auftraggeber
hat bei der Einsendung eines defekten Teiles dafür Sorge zu tragen, dass auf
dem Gerät befindliche Daten, die ihm wesentlich sind durch Kopien gesichert
sind, da diese bei der Auftragsdurchführung verloren gehen könnten.
3. Ob die
Auftragsdurchführung im eigenen oder fremden Labor erfolgt entscheidet M. nach
eigenem Ermessen.
4. Im Einzelfall kann
es erforderlich sein, dass Geräte bzw. separate Teile davon an den Hersteller
zur Begutachtung zurückzusenden sind.
§ 11 Mängelrüge
1. Durch die
Ingebrauchnahme des gelieferten Gegenstandes erklärt der Auftraggeber, dass im
Wesentlichem eine vertragsgemäße Erfüllung vorliegt.
2. Der Auftraggeber
hat den Leistungsgegenstand nach Erhalt auf offensichtliche Mängel und
zugesicherte Eigenschaften zu prüfen.
3. Offensichtliche
Mängel sind M. spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt des
Leistungsgegenstandes schriftlich anzuzeigen.
4. Falls es sich um
einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht offensichtlich war, muss
die Anzeige gem. Nr. 3 unverzüglich nach Entdeckung des Mangels gemacht werden.
Der Mangel kann jedoch nur innerhalb von 12 Monaten nach Erhalt des Leistungsgegenstandes
geltend gemacht werden.
5. Wird M. ein Mangel
mitgeteilt, ist das defekte Teil bzw. Gerät mit einer Fehlerbeschreibung an M.
zurückzusenden. Eine Kopie unseres Lieferscheines ist beizufügen.
6. Verletzt der
Auftraggeber eine Obliegenheit aus §11 Nr. 2-5 und aus §10 Nr. 2 so stehen dem
Auftraggeber weder Gewährleistungs- noch Schadensersatzansprüche zu.
7. Die Beweislast für
Mängelüberprüfung und für die Rechtzeitigkeit der Mängelanzeige trägt der
Auftraggeber.
8. Erfolgt eine
Beanstandung zu Unrecht, so ist M. berechtigt, nicht nur die Kosten für den
Versand zu berechnen, sondern auch eine angemessene Vergütung für die Prüfung
des Leistungsgegenstandes zu verlangen.
9. Im kaufmännischen
Verkehr gilt zusätzlich:
§ 11 Nr. 2-6 beziehen
sich nicht nur auf offensichtliche, sondern auch auf erkennbare Mängel. Die
Prüfung nach §11 Nr. 2 und die schriftliche Anzeige nach § 11 Nr. 3 haben
unverzüglich zu erfolgen.
§ 12
Gewährleistung
1. Auf §10 Nr. 2 wird
verwiesen.
2. Auf §11 Nr. 6 wird
verwiesen.
3. Werden die
Betriebs- und Wartungsanweisungen der M. nicht befolgt, Änderungen am
Leistungsgegenstand vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien
verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, entfällt jede
Gewährleistung, soweit der Mangel hiermit in Zusammenhang steht. Dies gilt
auch, soweit der Mangel auf eine unsachgemäße Benutzung, Lagerung und
Handhabung des Gerätes, oder Fremdeingriffe, sowie auf das Öffnen des Gerätes
zurückzuführen ist.
4. Die Beweislast
bezüglich Nr. 3 trägt der Auftraggeber.
5. Eine Bezugnahme auf
DIN-Norm beinhaltet nur die nähere Warenbezeichnung und begründet keine
Zusicherung durch uns.
6. Unwesentliche
Abweichungen von Qualitäts- und Leistungsmerkmalen lösen keinen
Gewährleistungsanspruch aus, es sei denn, es handelt sich um eine schriftlich
zugesicherte Eigenschaft.
7. Bei der Verwendung
gebrauchter Baugruppen oder Ersatzteile besteht bezüglich dieser kein
Gewährleistungsanspruch.
8. Werden im Rahmen
der Gewährleistung Teile, Baugruppen oder das ganze Gerät ausgetauscht, so
läuft hierdurch keine neue Gewährleistungsfrist ggü. M.
9. Die M. kann nur in
Anspruch genommen werden, nachdem der Auftraggeber die ihm in dieser
Angelegenheit ggü. Dritten zustehenden Ansprüche geltend gemacht hat.
10. Als
Gewährleistungsanspruch steht dem Auftraggeber das Recht auf Nacherfüllung
durch M. zu. M. hat in der Regel mehrere Nacherfüllungsversuche. Schlägt die
Nacherfüllung wiederholt fehl, so kann der Auftraggeber nach angemessener
Fristsetzung die Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der
Vergütung verlangen.
Darüber hinaus
bestehen grundsätzlich keine weiteren Ansprüche gegenüber M, also auch keine
Schadensersatzansprüche wegen unmittelbarer und mittelbarer Schäden, soweit
nicht etwas Anderes vereinbart ist.
11. Ein
Gewährleistungsausschluss besteht beim Verkauf von gebrauchten Geräten,
gebrauchten Ersatzteilen, bzw. gebrauchten Baugruppen und sonstiger gebrauchter
Gegenstände.
12. Im kaufmännischen
Verkehr gilt zusätzlich folgendes:
1. Werden bei der
Auftragsdurchführung Bau- und Ersatzteile verwendet, so besteht ein
Gewährleistungsanspruch bzgl. dieser Teile ggü. M. nur, soweit eine
Gewährleistungspflicht des Herstellers oder Zulieferers besteht.
2. Der Hersteller oder
Zulieferer, bzw. der Dritte i.S.v. Nr. 9 muss zunächst gerichtlich in Anspruch
genommen werden, bevor Ansprüche gegen die M. geltend gemacht werden.
3. Die M. tritt ihre
event. Ansprüche ggü. den Herstellern, Zulieferern bzw. Dritten an den
Auftraggeber ab.
Auf § 13 Nr. 5 wird
verwiesen.
§ 13 Haftung
1. M. haftet nur für
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Beschränkung gilt nicht bei Schäden von
Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit.
2. Nr. 1 gilt auch für
die Haftung für Erfüllungsgehilfen der M.
3. Soweit keine
Kardinalpflicht vorliegt, ist die Haftung für Erfüllungsgehilfen gänzlich
ausgeschlossen.
4. In jedem Fall ist
die Haftung auf das Erfüllungsinteresse begrenzt.
5. Im kaufmännischen
Verkehr gilt zusätzlich:
Hat der Auftraggeber
einen Anspruch ggü. einen Erfüllungsgehilfen der M., so ist zunächst dieser in
gerichtlich Anspruch zu nehmen. Die M. haftet subsidiär.
Dies gilt auch für
Ansprüche des Auftraggebers ggü sonstige Dritte, soweit dadurch der
Haftungsumfang der M. beschränkt werden kann.
§ 14
Haftungsbegrenzung im kaufmännischen Verkehr.
Eine event. Haftung
der M. ist jedenfalls begrenzt auf:
1 000 000 € für
Personenschäden
250 000 € für
Sachschäden
50 000 € für
Vermögensschäden
wobei für
Tätigkeitsschäden eine Haftungsbegrenzung auf
15 000 € gilt,
und für
Leitungsschäden auf 150 000 €.
§ 15 Verjährung
1. Die
Gewährleistungs- und Haftungsansprüche ggü. der M. verjähren innerhalb von
12 Monaten .
2. Die Verjährung
beginnt mit Auslieferung des Leistungsgegenstandes an den Auftraggeber.
3. Diese
Verjährungsfrist gilt auch für alle anderen vertraglichen Ansprüche.
4. Im kaufmännischem
Verkehr gilt zusätzlich: die Frist von Nr.1 beträgt 6 Monate.
§ 16
Rücktrittsrecht
Neben den bereits
angeführten Gründen ist M. zum Rücktritt berechtigt falls sich herausstellt,
dass:
a) ein Ersatzteil
nicht oder nicht mehr beschafft werden kann, bzw. nur mit außergewöhnlichem
Aufwand;
b) im Labor der M.
unvorhergesehen ein zur Durchführung des Auftrages erforderliches Messgerät
ausfällt und nur mit außergewöhnlichen Aufwand ein Ersatz besorgt werden kann.
c) aufgrund von
außergewöhnlichen Ereignissen z.B. Feuer, Wasser, Einbruch, Vandalismus oder
schwerer Krankheit die Durchführung des Auftrages wesentlich erschwert wird.
§ 17 Pfand- und
Zurückbehaltungsrecht
1. M. hat ein Pfand-
und Zurückbehaltungsrecht an Gegenständen des Auftraggebers, soweit fällige
Forderungen der M. ggü. dem Auftraggeber - auch aus einem früheren
Vertragsverhältnis - noch nicht vollständig beglichen sind.
2. Im kaufmännischem
Verkehr gilt zusätzlich: die Forderung muss nicht fällig sein.
§ 18
Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen
Bezahlung des vereinbarten Preises gilt:
1. Veräußert M. Geräte
oder Ersatzteile, so behält sich M. das Eigentum daran bis zur vollständigen
Bezahlung des vereinbarten Preises vor.
2. Nr. 1 gilt auch für
Ersatzteile die im Rahmen einer Reparatur oder Serviceleistung verwendet bzw.
in den Leistungsgegenstand eingebaut werden. Der Eigentumsvorbehalt gilt bis
zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Reparaturpreises.
3. Bei
vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbes. bei Zahlungsverzug ist M.
zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt, und der Auftraggeber zur
Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme sowie in der Pfändung der Ware durch
M. liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn dies durch M.
ausdrücklich erklärt wird. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat
der Auftraggeber unverzüglich die M. unter Übersendung eines
Pfändungsprotokolls sowie unter einer eidesstattlichen Versicherung über die
Identität des gepfändeten Gegenstandes schriftlich zu benachrichtigen.
4. Der Auftraggeber
ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern unter
der Vorraussetzung, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf wie folgt auf
den Verkäufer übergehen:
a) Der Auftraggeber
tritt der M. bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenabreden ab, die
ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen,
und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung
weiterverkauft wird. Zur Einziehung der Forderung ist der Auftraggeber auch
nach der Abtretung berechtigt, soweit er seiner Zahlungsverpflichtung ggü. M.
nachkommt. Die Befugnis der M. die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon
unberührt, jedoch verpflichtet sich M. die Forderung nicht einzuziehen, solange
der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Die M.
kann verlangen, dass der Auftraggeber ihr die abgetretene Forderung und deren
Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die
dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
Wird die Ware zusammen mit anderen Waren, die der M. nicht gehören,
weiterveräußert, so gilt die Forderung des Auftraggebers gegen den Abnehmer in
Höhe des zwischen M. und dem Auftraggeber vereinbarten Preises als abgetreten.
b) Bei Gegenständen
i.S.v. Nr. 1 wird zusätzlich vereinbart, dass der Auftraggeber die Sache
seinerseits unter Eigentumsvorbehalt veräußert.
5. Be- und
Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für die M. als Hersteller i.S.v. § 950
BGB, ohne diese zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware
i.S.d. Bedingungen.
a) Wird die
Vorbehaltsware mit anderen, der M. nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet
oder untrennbar vermischt, so erwirbt M. das Miteigentum an der neuen Sache im
Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen
verwendeten Waren zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung. Die so
entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware i. S. dieser
Bedingungen.
b) Werden die Waren
der M. mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache
verbunden oder untrennbar vermischt, und ist die andere Sache als Hauptsache
anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber der M. anteilsmäßig
das Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Für die durch die
Vereinbarung und die Verbindung sowie Vermischung entstehende Sache gilt im
übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
6. M. verpflichtet
sich, die ihr zustehende Sicherung insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu
sichernde Forderung, soweit diese noch nicht beglichen ist, um mehr als 25%
übersteigt.
7. M. kann die
Vorbehaltsware jederzeit besichtigen oder herausverlangen, wenn ihr
Zahlungsanspruch gefährdet erscheint. M. wird insoweit das Betreten der Räume
und die Wegnahme der Ware gestattet, ohne dass hierin eine verbotene Eigenmacht
liegt.
8. Im kaufmännischen
Verkehr gilt zusätzlich:
Der Eigentumsvorbehalt
besteht bis zur vollständigen Erfüllung aller Ansprüche der M., insbes. der
Hauptsache, Zinsen, Kosten, bei Verbindlichkeiten aus mehreren Aufträgen bis
zur Tilgung der Gesamtschuld.
§ 19
Aufrechnungsverbot
Der Auftraggeber kann
mit Forderungen ggü. der M. nur dann aufrechnen, wenn die Forderung des
Auftraggebers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
§ 20
Abtretungsverbot
Die Abtretung von
Forderungen gegen M. ist ausgeschlossen, sofern M. der Abtretung nicht
schriftlich zugestimmt hat.
Auch Gewährleistung-
und Schadensersatzansprüche gegen M. stehen nur dem Auftraggeber zu und sind
nicht abtretbar.
§ 21
Gerichtsstand
Sofern der
Vertragspartner der M. ein Vollkaufmann, eine juristische Person, eine
juristische Person des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtliches
Sondervermögen, sowie eine Person mit Wohnsitz im Ausland ist, ist Landshut der
ausschließliche Gerichtsstand für alle Streitigkeiten – auch Klagen in Wechsel-
Scheck- oder Urkundenprozess. Es gilt ausschließlich deutsche Recht.
§ 22
Wirksamkeitsklausel
Sollten einzelne od.
mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder eine Regelungslücke
enthalten, so bleiben die übrigen Teile verbindlich.
Dies gilt nur dann
nicht, wenn das Festhalten am Vertrag aufgrund der Teilnichtigkeit der AGB zu
einer unzumutbaren Härte für einen Vertragspartner führen würde.
© microlab electronic
gmbh
Version 2.1 / Stand
01.01.2004