Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Microlab Electronic GmbH

 

§ 1  Geltung

1. Die Lieferungen, Leistungen, Beratungsleistungen, Installationen und Angebote der Microlab Electronic GmbH- im folgendem M. genannt - erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.

2. Diese gelten ebenso für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn dies nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wurde.

3. Abweichende AGB - also auch Liefer- und Einkaufsbedingungen -

des Vertragspartners wird hiermit widersprochen, d. h. sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen.

4. Abweichungen von unseren Geschäftsbedingungen sind nur dann wirksam, wenn wir dies unter Hinweis auf die Abweichung schriftlich bestätigen.

 

§ 2  Angebot und Vertragsschluss

1. Kostenvoranschläge (KV) und Angebote haben in der Regel eine Gültigkeit von 30 Tagen ab Abgabe. Für KV gilt dies nur, wenn das Gerät in den Räumen der M. verbleibt, und somit eine Benutzung und weiter Verschlechterung ausgeschlossen ist.

2. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Dies gilt insbesondere für Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden.

3. Beanstandungen der Auftragsbestätigung sind innerhalb einer Woche nach Zugang zulässig. Beanstandungen haben schriftlich zu erfolgen.

4. Bei Preis- und Kostenerhöhungen zwischen dem Vertragsschluss und dem vereinbarten Liefertermin sind wir berechtigt, eine entsprechende angemessene Preisberichtigung vorzunehmen, sofern zwischen dem Vertragsschluss und dem vereinbarten Liefertermin ein Zeitraum von mehr als 4 Monaten liegt. Unabhängig davon gilt §3 Nr.4 und §3 Nr.10.

5. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Nebenleistungen sind nur als Näherungswerte zu verstehen und stellen insbesondere keine Zusicherung von Eigenschaften dar, es sei denn, sie werden ausdrücklich als verbindlich bestätigt.

6. Werden der M. Tatsachen bekannt, die eine Kreditwürdigkeit des Auftraggebers zweifelhaft erscheinen lassen, ist M. berechtigt Vorkasse oder entspr. Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten.

7. Firmenänderung oder Wechsel in der Person des Vertragspartners berechtigen M. zum Rücktritt.

8. Im Kaufmännischen Verkehr gilt bezüglich 4.: eine angemessene Berichtigung ist auch innerhalb eines kürzeren Zeitraumes möglich, wenn eine nicht zu erwartende Preissteigerung bei Ersatzteilen der Zulieferer eingetreten ist.

 

§ 3  Preise und Zahlungsbedingungen

1. Für KV wird je nach Aufwand bei der Fehlersuche eine Bearbeitungsgebühr von 50 € bis 50% des Reparaturpreises erhoben. Die erhobene Bearbeitungsgebühr wird bei Reparaturfreigabe innerhalb von 30 Tagen nach Zugang des KV auf den Endpreis angerechnet.

2. Erfolgt keine Freigabe, behält sich M vor, die zur Erstellung des KV demontierte Ware in demontiertem Zustand zurück zu schicken.

3. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ohne Verpackung, Transport und Versicherung u. MwSt.

4. Unvorhergesehene Änderungen von Zöllen, Ein- und Ausfuhrgebühren u.a. berechtigen zu entsprechenden Preisänderungen.

5. Soweit nach Ausführung der Lieferung und nach ordnungsgemäßer Beendigung des Vertragsverhältnisses, Zölle, Ein- und Ausfuhrgebühren und andere hoheitliche Kosten auf die M  keinen Einfluss hat, nachtäglich neu festgestellt werden, ist M berechtigt, binnen einer Frist von 6 Monaten ab rechtskräftiger Nachfestsetzung den Erhöhungsbetrag nachzufordern.

6. Bei den angegebenen Preisen handelt es sich grdsl. um Marktpreise.

7. Zahlungen an M sind spätesten innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang spesenfrei zu leisten. Bei Nichteinhaltung des 30 tägigen Zahlungszieles berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweils gültigem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

8. Forderungen der M werden sofort fällig, und die Gewährung eines Zahlungszieles hinfällig, wenn das Zahlungsziel für eine Forderung nicht eingehalten wird. Werden die Vorauszahlungen oder die Sicherheitsleistungen auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht, kann M vom Vertrag zurücktreten.

9. Erfolgt eine Entscheidung über die Reparaturfreigabe nicht innerhalb von 30 Tagen, so kann von M. eine Lagergebühr bis zu 10 € pro Tag - je nach Größe des Gegenstandes - berechnet werden.

10. Stellt sich bei der Auftragsdurchführung nachträglich heraus, dass die durchzuführenden Serviceleistungen komplexer sind und war dies bei der Abgabe des KV bzw. Angebot nicht erkennbar, so kann M. den Preis bis zu 20 % nach KV bzw. Angebot erhöhen.

Falls dies nicht ausreicht steht beiden Parteien ein Rücktrittsrecht zu.

 

 

§ 4  Aufrechnungsverbot

Der Auftraggeber kann mit Forderungen ggü. der M. nur dann aufrechnen, wenn die Forderung des Auftraggebers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

 

§ 5  Liefer- und Leistungszeit

1. Lieferfristen und  Liefertermine der M. gelten nur als annähernd vereinbart, es sei denn eine Lieferzusage wurde schriftlich als verbindlich gegeben. Die Angabe von Lieferfristen steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Belieferung von M. durch die Zulieferanten bzw. Hersteller. Dies gilt auch bei Vereinbarung bestimmter Liefertermine.

2. Liefer- und Leistungsverzögerungen sowie Unmöglichkeit der Leistung aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund anderer unvorhersehbarer Ereignisse, die M. die Lieferung wesentlich erschweren (z.B. behördliche Anordnungen, Nichterteilung von Ein-, Aus- oder Durchführungsbedingungen, nationale und internationale Maßnahmen zur Beschränkung des Handelsverkehrs, Streik, Aussperrungen und sonstige Betriebs- und Verkehrsstörungen - auch wenn diese Ereignisse beim Zulieferer eintreten), berechtigen M. nach entsprechender Mitteilung die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder vom Vertrag zurückzutreten, soweit dieser noch nicht erfüllt ist.

3. Wenn die Behinderung länger als 6 Monate dauert, ist der Auftraggeber nach angemessener Nachfristsetzung ( mind. 2 Monate ) berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit dieser noch nicht erfüllt ist. Verlängert sich in Anwendung von Nr. 2 die Lieferzeit oder wird M. von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Auftraggeber hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.

4. M. ist zu Teillieferungen berechtigt. Jede Teillieferung und Teilleistung gilt als selbständige Leistung.

5. M. ist auch zur vorzeitigen Lieferung berechtigt.

6. Der Besteller hat mit Zugang der Rechnung innerhalb von 2 Wochen einen eventuellen Nichterhalt der in der Rechnung aufgeführten Ware uns schriftlich mitzuteilen, ansonsten trägt der Besteller die Beweislast für den Nichtzugang der in Rechnung gestellten Ware.

7. Im Falle des Lieferverzuges oder der von M zu vertretenden Möglichkeit im kaufmännischen Verkehr gilt: im Falle unseres Lieferverzuges oder der von uns zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung, sind Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.

 

§ 6  Leistungs- und Erfüllungsort

Der Leistungs- und Erfüllungsort ist aus den mit uns abgeschlossenen Verträgen - auch für die Zahlungsverpflichtung des jeweiligem Kunden - der Sitz der M. in 84174 Eching - Viecht.

 

§ 7  Versand

Falls vereinbart wird, dass der Leistungsgegenstand durch M. versendet werden soll gilt:

1. Die Lieferung erfolgt ab Lager und auf Gefahr des Kunden.

2. Ist frei Haus Lieferung vereinbart ist der Gefahrübergang davon unberührt.

3. Die Lieferung ist unverzüglich bei Empfang auf Vollständigkeit, Beschädigung und Mängelfreiheit zu prüfen.

4. Der Versand erfolgt nach besten Ermessen der M., jedoch ohne Gewähr für die günstigste Verfrachtung.

5. In der Regel erfolgt die Versendung per Postversand oder UPS. Nach unserem Ermessen werden empfindliche und hochwertige Artikel per Kurier geliefert.

6. Eilsendungen bedürfen der Absprache und werden dem Auftraggeber nach Aufwand berechnet.

7. Eine Transportversicherung erfolgt auf Wunsch und zu Lasten des Auftraggebers.

 

§ 8  Annahmeverzug

1. Für die Dauer des Annahmeverzuges durch den Auftraggeber ist M. berechtigt, die Liefergegenstände auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers einzulagern.

2. Während der Dauer des Annahmeverzuges hat der Auftraggeber der M. einen Ersatz für die entstehenden Lagerkosten zu leisten.

3. Ohne weiteren Nachweis sind - abhängig von der Größe des Gegenstandes - maximal 10 € pro Tag zu zahlen.

4. Bei Anfall höherer Lagerkosten sind diese gegen Nachweis zu erstatten.

 

§ 9  Gefahrtragung

1. M. trägt nicht die Gefahr des zufälligen Unterganges des ihr nicht gehörenden Leistungsgegenstandes und des entsprechenden Zubehörs.

2. Die Preisgefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald der Leistungsgegenstand zur Abholung bereit steht und dies dem Auftraggeber mitgeteilt wurde.

3. Verzögert sich die Versendung aufgrund einer Anweisung des Auftraggebers, geht die Preisgefahr mit Herstellung der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Der Kaufpreis wird sofort fällig.

4. Falls die Versendung durch M. erfolgen soll, geht die Preisgefahr auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben wird oder zwecks Versendung den Sitz der M. verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Auftraggeber angezeigt wurde.

5. Eine Vereinbarung über die Übernahme der Transportkosten, hat keinen Einfluss auf die Gefahrtragung.

6. Bei Lieferung und Montage durch M geht die Preisgefahr mit dem Einbau auf den Auftraggeber über.

 

§ 10  Auftragsdurchführung bei Reparatur- und Serviceleistungen

1. Dem Auftrag ist ein Fehlerbericht bzw. eine Spezifikation beizulegen, ansonsten kann für den Auftrag keine Gewähr übernommen werden.

2. Der Auftraggeber hat bei der Einsendung eines defekten Teiles dafür Sorge zu tragen, dass auf dem Gerät befindliche Daten, die ihm wesentlich sind durch Kopien gesichert sind, da diese bei der Auftragsdurchführung verloren gehen könnten.

3. Ob die Auftragsdurchführung im eigenen oder fremden Labor erfolgt entscheidet M. nach eigenem Ermessen.

4. Im Einzelfall kann es erforderlich sein, dass Geräte bzw. separate Teile davon an den Hersteller zur Begutachtung  zurückzusenden sind.

 

§ 11  Mängelrüge

1. Durch die Ingebrauchnahme des gelieferten Gegenstandes erklärt der Auftraggeber, dass im Wesentlichem eine vertragsgemäße Erfüllung vorliegt.

2. Der Auftraggeber hat den Leistungsgegenstand nach Erhalt auf offensichtliche Mängel und zugesicherte Eigenschaften zu prüfen.

3. Offensichtliche Mängel sind M. spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt des Leistungsgegenstandes schriftlich anzuzeigen.

4. Falls es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht offensichtlich war, muss die Anzeige gem. Nr. 3 unverzüglich nach Entdeckung des Mangels gemacht werden. Der Mangel kann jedoch nur innerhalb von 12 Monaten nach Erhalt des Leistungsgegenstandes geltend gemacht werden.

5. Wird M. ein Mangel mitgeteilt, ist das defekte Teil bzw. Gerät mit einer Fehlerbeschreibung an M. zurückzusenden. Eine Kopie unseres Lieferscheines ist beizufügen.

6. Verletzt der Auftraggeber eine Obliegenheit aus §11 Nr. 2-5 und aus §10 Nr. 2 so stehen dem Auftraggeber weder Gewährleistungs- noch Schadensersatzansprüche zu.

7. Die Beweislast für Mängelüberprüfung und für die Rechtzeitigkeit der Mängelanzeige trägt der Auftraggeber.

8. Erfolgt eine Beanstandung zu Unrecht, so ist M. berechtigt, nicht nur die Kosten für den Versand zu berechnen, sondern auch eine angemessene Vergütung für die Prüfung des Leistungsgegenstandes zu verlangen.

9. Im kaufmännischen Verkehr gilt zusätzlich:

§ 11 Nr. 2-6 beziehen sich nicht nur auf offensichtliche, sondern auch auf erkennbare Mängel. Die Prüfung nach §11 Nr. 2 und die schriftliche Anzeige nach § 11 Nr. 3 haben unverzüglich zu erfolgen.

 

§ 12  Gewährleistung

1. Auf §10 Nr. 2 wird verwiesen.

2. Auf §11 Nr. 6 wird verwiesen.

3. Werden die Betriebs- und Wartungsanweisungen der M. nicht befolgt, Änderungen am Leistungsgegenstand vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, entfällt jede Gewährleistung, soweit der Mangel hiermit in Zusammenhang steht. Dies gilt auch, soweit der Mangel auf eine unsachgemäße Benutzung, Lagerung und Handhabung des Gerätes, oder Fremdeingriffe, sowie auf das Öffnen des Gerätes zurückzuführen ist.

4. Die Beweislast bezüglich Nr. 3 trägt der Auftraggeber.

5. Eine Bezugnahme auf DIN-Norm beinhaltet nur die nähere Warenbezeichnung und begründet keine Zusicherung durch uns.

6. Unwesentliche Abweichungen von Qualitäts- und Leistungsmerkmalen lösen keinen Gewährleistungsanspruch aus, es sei denn, es handelt sich um eine schriftlich zugesicherte Eigenschaft.

7. Bei der Verwendung gebrauchter Baugruppen oder Ersatzteile besteht bezüglich dieser kein Gewährleistungsanspruch.

8. Werden im Rahmen der Gewährleistung Teile, Baugruppen oder das ganze Gerät ausgetauscht, so läuft hierdurch keine neue Gewährleistungsfrist ggü. M.

9. Die M. kann nur in Anspruch genommen werden, nachdem der Auftraggeber die ihm in dieser Angelegenheit ggü. Dritten zustehenden Ansprüche geltend gemacht hat.

10. Als Gewährleistungsanspruch steht dem Auftraggeber das Recht auf Nacherfüllung durch M. zu. M. hat in der Regel mehrere Nacherfüllungsversuche. Schlägt die Nacherfüllung wiederholt fehl, so kann der Auftraggeber nach angemessener Fristsetzung die Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung verlangen.

Darüber hinaus bestehen grundsätzlich keine weiteren Ansprüche gegenüber M, also auch keine Schadensersatzansprüche wegen unmittelbarer und mittelbarer Schäden, soweit nicht etwas Anderes vereinbart ist.

11. Ein Gewährleistungsausschluss besteht beim Verkauf von gebrauchten Geräten, gebrauchten Ersatzteilen, bzw. gebrauchten Baugruppen und sonstiger gebrauchter Gegenstände.

12. Im kaufmännischen Verkehr gilt zusätzlich folgendes:

1. Werden bei der Auftragsdurchführung Bau- und Ersatzteile verwendet, so besteht ein Gewährleistungsanspruch bzgl. dieser Teile ggü. M. nur, soweit eine Gewährleistungspflicht des Herstellers oder Zulieferers besteht.

2. Der Hersteller oder Zulieferer, bzw. der Dritte i.S.v. Nr. 9 muss zunächst gerichtlich in Anspruch genommen werden, bevor Ansprüche gegen die M. geltend gemacht werden.

3. Die M. tritt ihre event. Ansprüche ggü. den Herstellern, Zulieferern bzw. Dritten an den Auftraggeber ab.

Auf § 13 Nr. 5 wird verwiesen.

 

§ 13  Haftung

1. M. haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Beschränkung gilt nicht bei Schäden von Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit.

2. Nr. 1 gilt auch für die Haftung für Erfüllungsgehilfen der M.

3. Soweit keine Kardinalpflicht vorliegt, ist die Haftung für Erfüllungsgehilfen gänzlich ausgeschlossen.

4. In jedem Fall ist die Haftung auf das Erfüllungsinteresse begrenzt.

5. Im kaufmännischen Verkehr gilt zusätzlich:

Hat der Auftraggeber einen Anspruch ggü. einen Erfüllungsgehilfen der M., so ist zunächst dieser in gerichtlich Anspruch zu nehmen. Die M. haftet subsidiär.

Dies gilt auch für Ansprüche des Auftraggebers ggü sonstige Dritte, soweit dadurch der Haftungsumfang der M. beschränkt werden kann.

 

§ 14  Haftungsbegrenzung im kaufmännischen Verkehr.

Eine event. Haftung der M. ist jedenfalls begrenzt auf:

1 000 000 € für Personenschäden

250 000 € für Sachschäden

50 000 € für Vermögensschäden

wobei für Tätigkeitsschäden eine Haftungsbegrenzung auf  15 000 € gilt,

und für Leitungsschäden auf  150 000 €.

 

§ 15  Verjährung

1. Die Gewährleistungs- und Haftungsansprüche ggü. der M. verjähren innerhalb von

12 Monaten .

2. Die Verjährung beginnt mit Auslieferung des Leistungsgegenstandes an den Auftraggeber.

3. Diese Verjährungsfrist gilt auch für alle anderen vertraglichen Ansprüche.

4. Im kaufmännischem Verkehr gilt zusätzlich: die Frist von Nr.1 beträgt 6 Monate.

 

§ 16  Rücktrittsrecht

Neben den bereits angeführten Gründen ist M. zum Rücktritt berechtigt falls sich herausstellt, dass:

a) ein Ersatzteil nicht oder nicht mehr beschafft werden kann, bzw. nur mit außergewöhnlichem Aufwand;

b) im Labor der M. unvorhergesehen ein zur Durchführung des Auftrages erforderliches Messgerät ausfällt und nur mit außergewöhnlichen Aufwand ein Ersatz besorgt werden kann.

c) aufgrund von außergewöhnlichen Ereignissen z.B. Feuer, Wasser, Einbruch, Vandalismus oder schwerer Krankheit die Durchführung des Auftrages wesentlich erschwert wird.

 

§ 17  Pfand- und Zurückbehaltungsrecht

1. M. hat ein Pfand- und Zurückbehaltungsrecht an Gegenständen des Auftraggebers, soweit fällige Forderungen der M. ggü. dem Auftraggeber - auch aus einem früheren Vertragsverhältnis - noch nicht vollständig beglichen sind.

2. Im kaufmännischem Verkehr gilt zusätzlich: die Forderung muss nicht fällig sein.

 

§ 18  Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Preises gilt:

1. Veräußert M. Geräte oder Ersatzteile, so behält sich M. das Eigentum daran bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Preises vor.

2. Nr. 1 gilt auch für Ersatzteile die im Rahmen einer Reparatur oder Serviceleistung verwendet bzw. in den Leistungsgegenstand eingebaut werden. Der Eigentumsvorbehalt gilt bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Reparaturpreises.

3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbes. bei Zahlungsverzug ist M. zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt, und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme sowie in der Pfändung der Ware durch M. liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn dies durch M. ausdrücklich erklärt wird. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber unverzüglich die M. unter Übersendung eines Pfändungsprotokolls sowie unter einer eidesstattlichen Versicherung über die Identität des gepfändeten Gegenstandes schriftlich zu benachrichtigen.

4. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern unter der Vorraussetzung, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf wie folgt auf den Verkäufer übergehen:

a) Der Auftraggeber tritt der M. bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenabreden ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung der Forderung ist der Auftraggeber auch nach der Abtretung berechtigt, soweit er seiner Zahlungsverpflichtung ggü. M. nachkommt. Die Befugnis der M. die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichtet sich M. die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Die M. kann verlangen, dass der Auftraggeber ihr die abgetretene Forderung und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wird die Ware zusammen mit anderen Waren, die der M. nicht gehören, weiterveräußert, so gilt die Forderung des Auftraggebers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen M. und dem Auftraggeber vereinbarten Preises als abgetreten.

b) Bei Gegenständen i.S.v. Nr. 1 wird zusätzlich vereinbart, dass der Auftraggeber die Sache seinerseits unter Eigentumsvorbehalt veräußert.

5. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für die M. als Hersteller i.S.v. § 950 BGB, ohne diese zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware i.S.d. Bedingungen.

a) Wird die Vorbehaltsware mit anderen, der M. nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwirbt M. das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung. Die so entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware i. S. dieser Bedingungen.

b) Werden die Waren der M. mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt, und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber der M. anteilsmäßig das Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Für die durch die Vereinbarung und die Verbindung sowie Vermischung entstehende Sache gilt im übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.

6. M. verpflichtet sich, die ihr zustehende Sicherung insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernde Forderung, soweit diese noch nicht beglichen ist, um mehr als 25% übersteigt.

7. M. kann die Vorbehaltsware jederzeit besichtigen oder herausverlangen, wenn ihr Zahlungsanspruch gefährdet erscheint. M. wird insoweit das Betreten der Räume und die Wegnahme der Ware gestattet, ohne dass hierin eine verbotene Eigenmacht liegt.

8. Im kaufmännischen Verkehr gilt zusätzlich:

Der Eigentumsvorbehalt besteht bis zur vollständigen Erfüllung aller Ansprüche der M., insbes. der Hauptsache, Zinsen, Kosten, bei Verbindlichkeiten aus mehreren Aufträgen bis zur Tilgung der Gesamtschuld.

 

§ 19  Aufrechnungsverbot

Der Auftraggeber kann mit Forderungen ggü. der M. nur dann aufrechnen, wenn die Forderung des Auftraggebers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

 

§ 20  Abtretungsverbot

Die Abtretung von Forderungen gegen M. ist ausgeschlossen, sofern M. der Abtretung nicht schriftlich zugestimmt hat.

Auch Gewährleistung- und Schadensersatzansprüche gegen M. stehen nur dem Auftraggeber zu und sind nicht abtretbar.

 

§ 21  Gerichtsstand

Sofern der Vertragspartner der M. ein Vollkaufmann, eine juristische Person, eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, sowie eine Person mit Wohnsitz im Ausland ist, ist Landshut der ausschließliche Gerichtsstand für alle Streitigkeiten – auch Klagen in Wechsel- Scheck- oder Urkundenprozess. Es gilt ausschließlich deutsche Recht.

 

§ 22  Wirksamkeitsklausel

Sollten einzelne od. mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder eine Regelungslücke enthalten, so bleiben die übrigen Teile verbindlich.

Dies gilt nur dann nicht, wenn das Festhalten am Vertrag aufgrund der Teilnichtigkeit der AGB zu einer unzumutbaren Härte für einen Vertragspartner führen würde.

 

 

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Version 2.1 / Stand 01.01.2004